Akt.Rechtsprechung
Allgemeine Grundlagen der Wertermittlung
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Ausschnitt der Grundlagen der Wertermittlung dar und dienen zum besseren Verständnis vor einer Auftragserteilung.
Baugesetzbuch (BauGB) - vom 18.08.1997
Verkehrswert
§ 194:
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt,
auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder
des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
wäre.
§
196:
Bodenrichtwerte. (1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für
jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden
unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte).
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln,
der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke
der steuerlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses Gesetzbuches zuständigen Behörden
sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden
Zeitpunkt zu ermitteln.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen
Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei
der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage
der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf
die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung
der steuerlichen Einheitswerte des Grundbesitzes zu ermitteln. Die
Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet.
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle
Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Hypothekenbankgesetz (HypBankG) - vom 15.12.1995
§ 12:
[Beleihungswert]. (1) Der bei der Beleihung angenommene
Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung
festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung
dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks
und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück
bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig
gewähren kann.
§ 13:
[Anweisung über die Wertermittlung]. Die Hypothekenbank
hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über
die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
Wertermittlungsverordnung (WertV 98) - vom 18.08.1997
§ 7 Ermittlung des Verkehrswertes. (1) Zur Ermittlung
des Verkehrswertes sind das Vergleichswertverfahren (§§
15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere
dieser Verfahren heranziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis
des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage
auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind
mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den
Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit
zu bemessen.
(2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung
(§ 2) unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls
zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
§13
Ermittlungsgrundlagen. (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens
sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich
der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit
dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen
(Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das
Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise, können
auch Vergleichs- grundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen
werden.
(2) Zur Ermittlung des Bodenwertes können neben oder anstelle
von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte
herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend
den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung
von Lage und Entwicklungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt
hinreichend bestimmt sind.
§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen. Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden.
§
15 Ermittlungsgrundlagen. (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens
ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,
getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages nach den
§§ 16 bis 19 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§
13 und 14) zu ermitteln.
(3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert
des Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 20 zu ermitteln
ist.
§
16 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen. (1)
Bei der Ermittlung des Ertragswertes der baulichen Anlagen ist von
dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag des Grundstücks
auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17)
abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 18).
(2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch
angemessene Verzinsung des Bodenwertes ergibt. Der Verzinsung ist
in der Regel der für die Kapitalisierung nach Abs. 3 maßgebende
Liegenschaftszinssatz (§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück
wesentlich größer, als es einer den baulichen Anlagen angemessenen
Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung
einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der
Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche
nicht anzusetzen.
(3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag
ist mit dem sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger
zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger,
der sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer
der baulichen Anlagen ergibt.
(4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung
und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden
können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen
oder unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten können
die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Entsprechen
die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf
dem betroffenen Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen,
ist dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders zu berücksichtigen.
§
17 Rohertrag. (1) Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren
Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten
einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von
Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen
eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abweichende Entgelte
erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig
erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.
§
18 Bewirtschaftungskosten.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher
Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Abs. 2),
Betriebskosten (Abs. 3), Instandhaltungskosten (Abs. 4) und das Mietausfallwagnis
(Abs. 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
Die Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger
nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt.
(2) Verwaltungskosten sind:
- die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen
Arbeitskräfte und Einrichtungen,
- die Kosten der Aufsicht, sowie
- die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen
des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
(3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück
oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks
sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.
(4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung
und Witterung zu Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet
werden müssen.
(5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§
17), die durch unein-bringliche Mietrückstände oder Leerstehen
von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch
zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung
eines Mietverhältnisses oder Räumung.
(6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis
sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung
der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung
der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter
Einbeziehung der vom Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung
zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen
auszugehen.
§ 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände. Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht erfasst sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bindungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.
§
20 Ermittlung des Ertragswertes in besonderen Fällen.
(1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag
des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung
des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des
Grundstücks nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in
diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere
Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück
vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, soweit diese
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
(2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen
alsbald nicht freigelegt und deshalb eine dem Bodenwert angemessene
Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem nach Abs. 1
Satz 2 verminderten Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbeschränkung
zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Der so ermittelte
Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks
nachhaltig erzielbaren Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für
die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrages maßgebende
Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung
und dem der Grundstücksart entsprechenden Liegenschaftszinssatz.
(3) Stehen dem Abriss der Gebäude längerfristige rechtliche
oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäuden nach den
Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch
ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert nach den §§ 15
Abs. 2 abweichen. Bei der Bemessung dieses Bodenwertes ist die eingeschränkte
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als auch
der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen.
§
21 Ermittlungsgrundlagen:
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen
Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen,
und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten
zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§
13 und 14) zu ermitteln.
(3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung
ihres Alters (§ 23) und von Baumängeln und -schäden
(§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§
25) nach § 22 zu ermitteln. Für die Ermittlung des Herstellungswertes
der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis
25 entsprechend.
(4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen
wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen
oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die
§§ 22 bis 25 gelten entsprechend.
(5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen
ergeben den Sachwert des Grundstücks.
§
22 Ermittlung des Herstellungswertes:
(1) Zur Ermittlung des Herstellungswertes der Gebäude sind die
gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder Flächeninhalt
(Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Raum-,
Flächen- oder sonstigen Bezugseinheit der Gebäude zu vervielfachen.
Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die
insoweit nicht erfasst werden, sind durch Zu- oder Abschläge
zu berücksichtigen.
(2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise
entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung,
Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen
sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung
erforderliche Finanzierung.
(3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen.
Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen
auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.
(4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz
oder teilweise nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner
Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.
(5) Zur Ermittlung des Herstellungswertes der Gebäude kann von
den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten ausgegangen werden,
wenn sie den gewöhnlichen Herstellungskosten entsprechen.
§
23 Wertminderung wegen Alters:
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis
der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen;
sie ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungswertes auszudrücken.
Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung
der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen oder von
einer mit zunehmenden Alters sich verändernden Wertminderung
ausgegangen werden.
(2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer
der baulichen Anlagen durch Instandsetzungen oder Modernisierungen
verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder
andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer
geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen Alters die
geänderte Restnutzungsdauer und die für die baulichen Anlagen
übliche Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
§
24 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden:
Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach
Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der für ihre Beseitigung
am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit
sie nicht nach den §§ 22 und 23 bereits berücksichtigt
wurde.
§
25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände:
Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfasste,
den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche
Überalterung, ein über-durchschnittlicher Erhaltungszustand
und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach
§ 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge
oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.
WERTERMITTLUNGS-RICHTLINIEN (WertR 2002) - vom 19.07.2002
1.5.5. Wertermittlungsverfahren
1.5.5.1
Allgemeines
Der Verkehrswert ist nach § 7 Abs. 1 WertV mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens,
des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens oder mehrerer
dieser Verfahren zu ermitteln. Die genannten Verfahren führen
häufig noch nicht zum Verkehrswert. Deshalb ist die Wertermittlung
mit der Ermittlung eines Wertes, z.B. des Ertragswertes oder des Sachwertes,
als Ergebnis des angewandten Verfahrens nicht abgeschlossen. Vielmehr
ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis oder den Ergebnissen der angewandten
Verfahren unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt
zu bemessen. Liegen aus mehreren angewandten Verfahren verschiedene
Ergebnisse vor, so sind diese nach § 7 WertV bei der Bemessung
des Verkehrswertes entsprechend ihrer Aussagefähigkeit unter
Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zugrunde
zu legen.
1.5.5.2
Vergleichswertverfahren
Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens (§§ 13 und 14
WertV) findet die Grundstücksmarktlage vor allem durch die herangezogenen
Vergleichspreise Eingang in die Wertermittlung. Des Weiteren müssen
auch die zur Berücksichtigung von Abweichungen im Sinne von §
14 WertV anzubringenden Zu- oder Abschläge durch die Lage auf
dem Grundstücksmarkt begründet sein.
1.5.5.3
Ertragswertverfahren
Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens (§§ 15ff. WertV)
findet die Lage auf dem Grundstücksmarkt insbesondere dadurch
Berücksichtigung, dass die Ertragsverhältnisse (§ 16
WertV), die Bewirtschaftungskosten (§ 18 WertV) und die sonstigen
wertbeeinflussenden Umstände (§ 19 WertV) in einer ihr angemessenen
Größe angesetzt werden. Weil diese Größen bei
sachgerechter Anwendung des Ertragswertverfahrens aus den grundstücksbezogenen
Daten vergleichbarer Grundstücke, d.h. also “marktorientiert³,
in die Wertermittlung eingeführt werden müssen, ist auch
dieses Verfahren als ein vergleichendes Verfahren zu bezeichnen.
1.5.5.4
Sachwertverfahren
Bei Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 21 ff. WertV) sind
insbesondere die Herstellungskosten (§ 22 WertV), die Wertminderung
wegen Alters (§ 23 WertV) sowie Baumängel und Bauschäden
(§ 24 WertV) unter Berücksichtigung der sonstigen wertbeeinflussenden
Umstände zu ermitteln.
5.3.
Sonstige Nutzung des Grundstücks betreffenden Rechte und Belastungen
5.3.1. Allgemeines
Die bedeutsamen sonstigen werterhöhenden Rechte und wertmindernden
Belastungen sind insbesondere:
Die
die Nutzung des Grundstücks betreffenden dinglichen Rechte des
BGB
Dienstbarkeiten
(Nießbrauch, Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten, u.a. Wegerechte, Überfahrts- und Durchgangsrechte,
Leitungsrechte, Wohnrechte, Aussichtsrechte)
Reallasten
(Altenteilsrechte und dgl.)
Nachbarrechte
(Überbaurechte, Notwegerechte, Traufrechte, Fenster- und Lichtrechte,
Wasser- und Wassernutzungsrechte)
Auf
das Grundstück bezogene Ansprüche gegen den Eigentümer
(Miet- und Pachtrechte)
Diese Rechte können gesetzlich oder öffentlich-rechtlich
begründet, vertraglich vereinbart, z. T. im Grundbuch oder im
Baulastenverzeichnis eingetragen sein oder auf Gewohnheitsrecht beruhen.
5.3.2.
Grundsätze
5.3.2.1 Die zuvor genannten Rechte und Belastungen können die
zulässige wirtschaftliche Nutzung bzw. die Ertragsfähigkeit
von Grundstücken mehr oder weniger stark beeinflussen und sich
entsprechend unterschiedlich auf den Verkehrswert auswirken. Die wertmäßigen
Auswirkungen dieser Rechte und Belastungen können vielfach -
je nach Art und Einfluss - für das begünstigte und das belastete
Grundstück unterschiedlich groß sein.
Bei Rechten - wie z. B. Nießbrauch, Wohnrecht -, die personenbezogen sind und bei denen es deshalb an einem begünstigten Grundstück fehlt, entspricht der Wert des Rechts häufig dem Minderwert des belasteten Grundstücks.
Bei
der Ermittlung des Werteinflusses bzw. Werts dieser Rechte und Belastungen
gelten die Grundsätze des Teils I sinngemäß.
Im Übrigen kann möglicherweise der Rang des Rechts dessen
Wert beeinträchtigen.
5.3.2.2 Wird für die Einräumung eines Rechts eine wiederkehrende Gegenleistung erbracht, so ist diese bei der Ermittlung des Werts des Rechtes und der Belastung zu berücksichtigen. Ist sie z. B. bezogen auf die Belastung nachhaltig angemessen, so wirkt sich die Belastung in der Regel nicht wertmindernd aus. Dies gilt insbesondere für Miet- und Pachtrechte.
5.3.2.3 Das Leiterrecht, das Schaufelschlagsrecht und ähnliche Rechte beeinflussen in der Regel nicht die Verkehrswerte des begünstigten und des belasteten Grundstücks.
5.3.3.
Wertermittlung
5.3.3.1 Bei der Wertermittlung für das begünstigte und das
belastete Grundstück ist in der Regel zunächst der Verkehrswert
ohne Berücksichtigung des Rechts zu ermitteln.
Wird jedoch die Grundstücksqualität durch das Recht entscheidend geändert (wie Fortfall der Baulandqualität durch ein Aussichts- oder Leitungsrecht oder Entstehen von Baulandqualität durch ein Wegerecht), so ist bei der Ermittlung des Grundstückswertes unmittelbar von der durch das Recht geänderten Qualität auszugehen.
5.3.3.2 Der Wertvorteil, den das begünstigte Grundstück durch das Recht erfährt, bzw. die Wertminderung, die das belastete Grundstück erleidet, ist nach dem wirtschaftlichen Vorteil bzw. Nachteil zu bemessen, wobei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen ist. Das Gleiche gilt für personenbezogene Rechte (vgl. Nummer 5.3.2.1).
5.3.3.3 Bei befristeten Rechten und Belastungen ist der jährliche Vor- bzw. Nachteil auf die Restlaufzeit zu kapitalisieren, bei Rechten an Bauwerken jedoch längstens auf deren Restnutzungsdauer.
Bei personenbezogenen Rechten auf Lebenszeit ist als Restlaufzeit regelmäßig die am Wertermittlungsstichtag maßgebende durchschnittliche Lebenserwartung anzusetzen (durchschnittliche Lebenserwartung vgl. Anlage 22).
5.3.3.4 Bei der Beurteilung von Wegerechten - Anlage 17 Beispiel 7 - ist insbesondere die jeweilige Änderung der Nutzungsmöglichkeit des begünstigten bzw. des belasteten Grundstücks zu berücksichtigen.
5.3.3.5 Bei der Beurteilung von Aussichtsrechten - Anlage 18 Beispiel 8 - ist neben den in Nummer
5.3.3.4 genannten Gesichtspunkten die damit eintretende Lageverbesserung unter Berücksichtigung der jeweiligen Art der Nutzung zu beachten. Diese ist, soweit möglich, durch Lagevergleiche zu ermitteln.
5.3.3.6 Leitungsrechte sind nach den Grundsätzen und Beispielen der Nummern 5.3.3.4 und 5.3.3.5 sinngemäß zu behandeln. Eine Wertminderung kann - insbesondere im Außenbereich - auch dann gegeben sein, wenn eine Ertragseinbuße nicht vorliegt. Feste Prozentsätze zum Ausgleich von Wertminderungen kommen allenfalls im Außenbereich in Betracht.
5.3.3.7 Beim Nießbrauch - Anlage 19 Beispiel 9 - ist, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, zu berücksichtigen, dass der Berechtigte die Bewirtschaftungskosten sowie die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf dem Grundstück ruhenden privatrechtlichen Lasten zu tragen hat, insbesondere die Zinsen der Hypotheken und Grundschulden sowie die aufgrund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
5.3.3.8 Beim Wohnrecht - Anlage 20 Beispiel 10 - sind die öffentlichen Lasten grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen. Der Berechtigte trägt die Instandhaltung der Wohnung (ohne Gemeinschaftsanlagen) sowie die ortsüblichen Umlagen. Schuldrechtlich vereinbarte Abweichungen vom Regelfall sind entsprechend zu berücksichtigen.
Der Zinssatz nach Nummer 3.5.5 trägt dem Inhalt des Wohnrechts Rechnung.
5.3.3.9 Andere vorstehend nicht behandelte Rechte und Belastungen, welche die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks betreffen, können entsprechend behandelt werden.
5.3.3.10 Rechte und Belastungen, die mit der Nutzung des Grundstücks nicht in Zusammenhang stehen, haben regelmäßig auf den Verkehrswert keinen Einfluss.