Akt.Rechtsprechung
Hierunter sind insbesondere folgende Begriffe einzuordnen:
Versicherungswert
Der Begriff des Versicherungswertes findet Anwendung im Bereich der Gebäudeversicherung. In der Regel handelt es sich dabei um den ortsüblichen Neubauwert. Dieser nach einem besonderen Sachwertverfahren — i.d.R. ohne Bodenwert — bestimmt. Er dient zur Festlegung der zur Regulierung von Schadensfällen erforderlichen Versicherungssumme der Immobilie.
Einheitswert
Beim Einheitswert handelt es sich im wesentlichen um den für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlichen steuerlichen Wert der Immobilie. Dieser wird nach einem vereinfachen, pauschalierten Massenbewertungssystem auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt. Für Grundstücke in den alten Bundesländern wurden und werden sie zu den Wertverhältnissen des 1.1.1964 ermittelt. In den neuen Bundesländern gelten weiterhin noch die auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte.
Grundbesitzwert
Beim Grundbesitzwert handelt es sich ebenfalls um einen steuerlichen Wert. Dieser ist seit dem 1.1.1996 für die Fälle der Erbschafts- und Schenkungssteuer festzustellen. Während der Einheitswert für alle Grundstücke festgesetzt ist bzw. wird, wird der Grundbesitzwert nur im Bedarfsfall im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung festgestellt. Hierbei werden ebenfalls vereinfachte, pauschalierte Verfahren angewandt.
! | In den Fällen, in denen der Marktwert bzw. Verkehrswert des Objektes niedriger ist, als der sich aus dem vereinfachten Verfahren ergebende Grundbesitzwert, steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen den niedrigeren Wert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die Bewertungsstellen sind gehalten das Gutachten in freier Beweiswürdigung auf Stimmigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. |