Honorare und Kosten

Nach Meinung des OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.02.1979 – 22 U 200/78) müssen Honorare für Wertermittlungen grundsätzlich nach den Vorschriften des § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet werden

Das Honorar bei Wertermittlungen richtet sich in der Regel nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird. Dabei ist die Honorartafel zu § 34 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) maßgebend. Zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Beträge sind die Nebenkosten nach § 7 HOAI (z.B. Post- und Fernmeldegebühren, Fahrtkosten, Vervielfältigungen, Fotos) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (19 %) hinzuzurechnen.

Das Honorar für Mietwertgutachten, Überprüfung von Gutachten usw. ) kann frei vereinbart werden. Hier berechnen wir den Zeitaufwand zuzüglich Auslagen, Spesen und Mehrwertsteuer.

Im Falle der gerichtlichen Bestellung ( Beauftragung ) gilt das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz ( ZSEG ).

Auszug aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 34 Wertermittlungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr.3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

1. bei Wertermittlungen
• für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
• bei Umlegungen und Enteignungen,
• bei steuerlichen Bewertungen,
• für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
• bei Berücksichtigung von Schadensgraden bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel
• Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
• Feststellung der Roheinnahmen,
• Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
• Örtliche Aufnahme der Bauten,
• Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
• Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;

3. bei Wertermittlungen • für mehrere Stichtage,
• die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

• überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 vom Hundert,
• Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 vom Hundert,
• Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 vom Hundert.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

Wert Euro
Normalstufe in Euro
von
bis
Schwierigkeitsstufe in Euro
von
bis
25.565
225
291
281
435
50.000
323
394
384
537
75.000
437
537
517
733
100.000
543
664
643
910
125.000
639
780
755
1.062
150.000
725
881
856
1.203
175.000
767
938
912
1.278
200.000
860
1.051
1.017
1.432
225.000
929
1.131
1.095
1.544
250.000
977
1.193
1.157
1.628
300.000
1.071
1.304
1.264
1.779
350.000
1.149
1.397
1.356
1.908
400.000
1.207
1.479
1.425
2.012
450.000
1.266
1.546
1.490
2.104
500.000
1.318
1.611
1.559
2.198
750.000
1.563
1.912
1.847
2.610
1.000.000
1.776
2.180
2.104
2.965
1.250.000
1.981
2.417
2.336
3.292
1.500.000
2.164
2.644
2.548
3.599
1.750.000
2.357
2.877
2.780
3.917
2.000.000
2.510
3.062
2.956
4.165
2.250.000
2.671
3.249
3.150
4.437
2.500.000
2.856
3.487
3.382
4.757

Aktuelle

Sachverständigenbüro / Gutachter für die Immobilienbewertung, Grundstückswertermittlung, Wertermittlung von Grundstücken bzw. Immobilien Mieten und Pachten, Gutachten / Bewertung von Einfamilienhaus, Wohnung / Eigentumswohnung, Wertgutachten Mehrfamilienhaus - Wohn- und Geschäftshaus, Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Gutachter Hotel, Logistikimmobilien, Gebäuden im Außenbereich. Marktwert und Verkehrswert nach § 194 BauGB für bebaute und unbebauten Grundstücke • Eigentumswohnungen • Gutachten über grundstücksgleiche Rechte • Erbbaurecht • Beleihungswerte • Bei Erwerb und Verkauf • Gutachten über Anfangs- und Endwerte bei Scheidungen • Für Gerichte und zur Vorlage beim Finanzamt • Schiedsgutachten • Zwangsversteigerung • Gutachten Standard- und Spezialimmobilien • Betreiber- und Managementimmobilien • Immobilienportfolios • größere Gewerbeimmobilien • Marktanalysen, Projektentwicklung und Machbarkeitsstudien • Gutachter - Bewertung landwirtschaftlicher Liegenschaften • Due Dilligence • Internationale Bewertungen • IAS • Basel II • Bewertung für finanzwirtschaftliche Zwecke

Koblenz - Lahnstein - Neuwied - Frankfurt - Köln - Berlin - Rhein-Lahn-Kreis - Kreis Mayen-Koblenz - Mittelrhein - Bad Ems - Wiesbaden - Boppard - Montabaur - Limburg - Rheinland - Nastätten - Rheinland Pfalz - Hessen - Nordrheinwestfalen - Mosel - Lahn - Westerwald - Hunsrück - Taunus - Eifel